RS OGH 1963/10/22 4Ob94/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1963
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Norm

AngG §26 Z2 III2d
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der Dienstgeber den Lohn für etwa drei Wochen vorenthält, obwohl schon von früher her über S 2000.- an Lohn offen sind. Das Angebot des Dienstgebers, den Lohnrückstand ratenweise abzustatten, schließt das Recht des Dienstnehmers zum vorzeitigen Austritt nicht aus. Der bloße Hinweis auf eine angeblich vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, die im Rückgang ihres Umsatzes ihre Ursache haben soll, genügt nicht zum Beweis dafür, daß der Dienstgeber auch bei entsprechender Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die termingerechte Auszahlung der Arbeitslöhne zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/63
    Entscheidungstext OGH 22.10.1963 4 Ob 94/63
    Veröff: Arb 7838

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ungebührlich, Verschulden, Entgelt, Gehalt, Ende, Beendigung, Vorenthalten, Schmälerung, wichtiger Grund, Ratenvereinbarung, Auflösung, Verschulden, Fahrlässigkeit, Hilfsarbeiter, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029285

Dokumentnummer

JJR_19631022_OGH0002_0040OB00094_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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