Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß § 27 Z 1 AngG. Nicht jeder geringfügige Vertrauensmißbrauch dieser Art rechtfertigt jedoch unter allen Umständen die vorzeitige Entlassung, weil nur wichtige Gründe den Dienstgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Entnahme, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Treuepflicht, Vorsatz, Erheblichkeit, strafbare Handlung, Straftat, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029580Dokumentnummer
JJR_19631022_OGH0002_0040OB00096_6300000_001