Norm
VBG §10Rechtssatz
Eine Krankenpflegerin ist dann in Entlohnungsgruppe c einzustufen, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die der Tätigkeit einer diplomierten Krankenschwester im wesentlichen gleichkommt, nicht aber dann, wenn sie nur Hilfsdienste leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0081819Dokumentnummer
JJR_19631022_OGH0002_0040OB00069_6300000_001