RS OGH 1963/10/23 7Ob288/63, 1Ob132/65, 5Ob627/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §481 ff
ABGB §863 D
ABGB §914 IIIf
ABGB §B

Rechtssatz

Darin, daß der Eigentümer eines Grundstückes gegen Erhaltungsarbeiten auf einem darüber führenden Weg und dessen Benützung durch den Eigentümer des Nachbargrundes keinen Widerspruch erhebt und hiebei sogar Beistand leistet, liegt ein konstitutives Anerkenntnis eines Wegerechtes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 288/63
    Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 288/63
    JBl 1964,264 ( mit Besprechung von G. Schriefl )
  • 1 Ob 132/65
    Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 132/65
    Ähnlich; Beisatz: Derjenige, der es duldet, daß ein anderer Geld und Mühe aufwendet, um auf seinem - des Duldenden - Grund eine Anlage zu errichten, mußte wissen, daß der andere diesen Aufwand nicht gemacht hätte, wenn er Gefahr gelaufen wäre, daß ihm dieses einmal gewährte Recht jederzeit wieder genommen werden könnte. (T1)
  • 5 Ob 627/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 627/81
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011652

Dokumentnummer

JJR_19631023_OGH0002_0070OB00288_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten