Norm
VersVG §158dRechtssatz
Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 158 d VersVG durch den Geschädigten hat nur insoweit den Anspruchsverlust zur Folge, als die Unterlassung für die Verwirkung kausal gewesen ist. Die Unterlassung der Verständigung des Haftpflichtversicherers ist jedenfalls dann bedeutungslos, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer vom Versicherungsfall (der Klagseinbringung) verständigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080757Dokumentnummer
JJR_19631023_OGH0002_0070OB00272_6300000_001