Norm
PatG §163Rechtssatz
a) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Feststellungsgegenstand unter das bestimmt bezeichnete Patent fällt, kommt es nur darauf an, ob die wesentlichen, in den Patentansprüchen zum Ausdruck kommenden Merkmale der Erfindung beim Feststellungsgegenstand wiederkehren.
b) Das Patent des Geklagten ist im Feststellungsverfahren nicht auf Neuheit oder Erfindungseigenschaft zu prüfen; vielmehr hat alles, was in der Patentschrift als neu bezeichnet wird, in diesem Verfahren auch als neu zu gelten.
Veröff: PBl 1964,52 = ÖBl 1964,25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1963:RS0105350Dokumentnummer
JJR_19631023_PGH0002_00000P00005_6200000_001