Norm
ZPO §29 Abs2Rechtssatz
Über die Frage der Einschreiterbefugnis nach § 29 Abs 2 ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035846Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0050OB00286_6300000_001