RS OGH 1963/10/24 2Ob245/63

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Veröffentlicht am 24.10.1963
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Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1
StVO 1960 §10

Rechtssatz

Ausweichstellen im Verlauf von Straßen, die nicht die Breite von zwei Fahrstreifen aufweisen, gehören zur Straße. Die Benützung von Ausweichstellen, um einen entgegenkommenden Wagen vorbeizulassen, kann von einem nachkommenden Kraftwagenführer nicht dahin ausgelegt werden, als habe man das Fahrzeug in der Ausweiche nur abstellen wollen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 245/63
    Entscheidungstext OGH 24.10.1963 2 Ob 245/63

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073139

Dokumentnummer

JJR_19631024_OGH0002_0020OB00245_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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