Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Ausweichstellen im Verlauf von Straßen, die nicht die Breite von zwei Fahrstreifen aufweisen, gehören zur Straße. Die Benützung von Ausweichstellen, um einen entgegenkommenden Wagen vorbeizulassen, kann von einem nachkommenden Kraftwagenführer nicht dahin ausgelegt werden, als habe man das Fahrzeug in der Ausweiche nur abstellen wollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073139Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0020OB00245_6300000_001