RS OGH 1963/10/24 2Ob245/63

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Veröffentlicht am 24.10.1963
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Norm

StVO §19 Abs6 BVIg

Rechtssatz

Wird auf einer Straße mit nur einem Fahrstreifen ein Fahrzeug in eine Ausweiche gelenkt, um einem entgegenkommenden Fahrzeug die Weiterfahrt zu ermöglichen, so findet im Verhältnis zu einem weiteren Fahrzeug, das in derselben Bewegungsrichtung wie das in die Ausweiche gelenkte Fahrzeug herannaht, die Vorschrift des § 19 Abs 6 StVO nicht Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 245/63
    Entscheidungstext OGH 24.10.1963 2 Ob 245/63
    Veröff: ZVR 1964/71 S 96

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074541

Dokumentnummer

JJR_19631024_OGH0002_0020OB00245_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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