Norm
StVO §19 Abs6 BVIgRechtssatz
Wird auf einer Straße mit nur einem Fahrstreifen ein Fahrzeug in eine Ausweiche gelenkt, um einem entgegenkommenden Fahrzeug die Weiterfahrt zu ermöglichen, so findet im Verhältnis zu einem weiteren Fahrzeug, das in derselben Bewegungsrichtung wie das in die Ausweiche gelenkte Fahrzeug herannaht, die Vorschrift des § 19 Abs 6 StVO nicht Anwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074541Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0020OB00245_6300000_002