Norm
StVO §4Rechtssatz
Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074138Dokumentnummer
JJR_19631029_OGH0002_0110OS00159_6300000_002