Norm
JN §104 ARechtssatz
Die Begründung der Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt ist. Der selbständige Handelsvertreter, der das eine solche Vereinbarung enthaltende Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, kann sich daher bei Geltendmachung seiner Provisionsansprüche nicht auf diese Gerichtsstandvereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046815Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009