RS OGH 1963/10/30 7Ob190/63, 1Ob79/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1963
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Norm

WEG 1948 §8
WEG 1975 §19

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Wohnungseigentümer, alle Leistungen für Betriebskosten und Verwaltung im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu tragen, bleibt durch eine spätere Änderung der Jahresmietwerte unberührt. Der Verwalter eines im Wohnungseigentum mehrerer Personen stehenden Hauses ist nicht Dritter im Sinne des § 8 Abs 4 WEG. Zur Stellung eines solchen Verwalters gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 190/63
    Entscheidungstext OGH 30.10.1963 7 Ob 190/63
    Veröff: MietSlg 15591(40)
  • 1 Ob 79/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 79/75
    nur: Die Vereinbarung der Wohnungseigentümer, alle Leistungen für Betriebskosten und Verwaltung im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu tragen, bleibt durch eine spätere Änderung der Jahresmietwerte unberührt. (T1) Beisatz: Zu § 8 WEG 1948. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0083013

Dokumentnummer

JJR_19631030_OGH0002_0070OB00190_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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