Norm
WEG 1948 §8Rechtssatz
Die Vereinbarung der Wohnungseigentümer, alle Leistungen für Betriebskosten und Verwaltung im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu tragen, bleibt durch eine spätere Änderung der Jahresmietwerte unberührt. Der Verwalter eines im Wohnungseigentum mehrerer Personen stehenden Hauses ist nicht Dritter im Sinne des § 8 Abs 4 WEG. Zur Stellung eines solchen Verwalters gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0083013Dokumentnummer
JJR_19631030_OGH0002_0070OB00190_6300000_002