RS OGH 1963/11/6 12Os114/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1963
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Norm

StPO §170 Z4
StPO §170 Z5
StPO §281 Z3

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 170 Z 4 StPO fallen nur Zeugen, die zur Zeit ihrer Abhörung des vierzehnten Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, unter diese Bestimmung. Sie ist aber nicht anwendbar auf Personen über vierzehn Jahre, mögen diese auch ihrem Verstandesgrade und Bildungsgrade einem Kinde unter vierzehn Jahren gleichzusetzen sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 114/63
    Entscheidungstext OGH 06.11.1963 12 Os 114/63
    Veröff: EvBl 1964/377 S 528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097714

Dokumentnummer

JJR_19631106_OGH0002_0120OS00114_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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