Norm
StPO §170 Z4Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 170 Z 4 StPO fallen nur Zeugen, die zur Zeit ihrer Abhörung des vierzehnten Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, unter diese Bestimmung. Sie ist aber nicht anwendbar auf Personen über vierzehn Jahre, mögen diese auch ihrem Verstandesgrade und Bildungsgrade einem Kinde unter vierzehn Jahren gleichzusetzen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097714Dokumentnummer
JJR_19631106_OGH0002_0120OS00114_6300000_001