RS OGH 1963/11/6 7Ob271/63

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Veröffentlicht am 06.11.1963
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Norm

AKB §7 V
VersVG §6 B1

Rechtssatz

Fehlt ein Motiv für die Unterlassung der Schadensmeldung oder für die Beantwortung von Anfragen des Versicherers und geschieht dies lediglich nur deshalb, weil der Versicherungsnehmer aus physischen oder psychischen Gründen seine Post überhaupt nicht erledigte, einfach nicht die Kraft aufbrachte dies zu tun und die Dinge treiben ließ, so liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 271/63
    Entscheidungstext OGH 06.11.1963 7 Ob 271/63
    Veröff: ZVR 1964/180 S 210 = VersR 1965,671 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080773

Dokumentnummer

JJR_19631106_OGH0002_0070OB00271_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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