RS OGH 1963/11/7 5Ob320/63, 5Ob94/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1963
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Norm

ZPO §232
ZPO §233
ZPO §477 Abs1

Rechtssatz

Maßgebend für die Streitanhängigkeit, die wie eine Nichtigkeit zu behandeln ist (SZ 19/74), ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil (vgl JBl 1956,236 ua).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 320/63
    Entscheidungstext OGH 07.11.1963 5 Ob 320/63
  • 5 Ob 94/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 94/73
    nur: Maßgebend für die Streitanhängigkeit ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil. (T1) Beisatz: Demnach ist aber hinsichtlich eines Anspruchsteiles, der zunächst nicht eingeklagt wurde, im Falle seiner späteren Geltendmachung keinesfalls Streitanhängigkeit begründet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039391

Dokumentnummer

JJR_19631107_OGH0002_0050OB00320_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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