RS OGH 1963/11/12 4Ob105/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1963
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Ein Dienstnehmer, der nach medizinischen Maßstäben für sich noch den Krankenstand beanspruchen könnte, und sich trotzdem eine ärztliche Bestätigung darüber beschafft, daß er "auf eigenen Wunsch wieder einsatzfähig sei", kann sich, solange die medizinischen Voraussetzungen für seinen Krankenstand vorliegen, noch immer überlegen, ob er den Dienst wieder antritt. War ein im Krankenstand befindlicher Dienstnehmer körperlich imstande, ein Kraftfahrzeug über Land zu lenken, so mußte für den Dienstgeber die Annahme naheliegen, daß auch der Besuch einer Weinstube mit der Natur des Leidens des Dienstnehmers in Einklang gebracht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/63
    Entscheidungstext OGH 12.11.1963 4 Ob 105/63
    Veröff: Arb 7843

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, rechtmäßiger Hinderungsgrund, Attest, Freiwilligkeit, Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Dienstverweigerung, Unterlassung, Verweigerung, Dienstleistung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Weigerung, Weisung, Anordnung, Nichtfügen, beharrlich, Dienstverhinderung, Pflichtvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029540

Dokumentnummer

JJR_19631112_OGH0002_0040OB00105_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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