Norm
MSchG §10Rechtssatz
Als Firmenschlagwort im Sinne der §§ 10, 22 b MSchG kommt jedes an sich unterscheidungskräftige, darüber hinaus aber auch jedes andere vom Verkehr tatsächlich als Kennzeichen des betreffenden Unternehmens angesehene Wort innerhalb einer Firmenbezeichnung in Betracht. Der Löschungsanspruch nach § 22 b MSchG setzt ein Rechtsschutzinteresse des klagenden Unternehmens voraus. Ein solches Interesse wird bei einem ausländischen Unternehmen jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn dessen Firma (Firmenschlagwort) am Prioritätstag der angefochtenen Marke in den inländischen Verkehrskreisen bekannt war. Eine derartige Verkehrsbekanntheit wird in der Regel durch einen entsprechenden Gebrauch der Bezeichnung begründet; ob und wann sie anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Veröff: PBl 1964,86 = ÖBl 1964,46 = GRURAusl 1965,89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1963:RS0105314Dokumentnummer
JJR_19631113_PGH0002_00000M00006_6300000_002