Norm
KO §21 Abs2Rechtssatz
Eine Fristsetzung nach dieser Gesetzesstelle kommt nur dann in Frage, wenn nicht der Masseverwalter schon vorher erklärt hat, ob er den Vertrag erfüllen oder vom Vertrag zurücktreten werde. Diese Erklärung kann auch stillschweigend (§ 863 ABGB) erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064573Dokumentnummer
JJR_19631113_OGH0002_0060OB00255_6300000_001