RS OGH 1963/11/13 6Nd203/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1963
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Norm

JN §29
JN §72
JN §111

Rechtssatz

Durch die Übersendung der Geburtsanzeige an das nach § 72 JN zuständige Bezirksgericht wurde die Vormundschaftssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Es bleibt daher gemäß § 29 JN, solange nicht eine Übertragung nach § 111 JN an ein anderes Gericht erfolgt, zur Führung der Vormundschaftssache zuständig.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 203/63
    Entscheidungstext OGH 13.11.1963 6 Nd 203/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046115

Dokumentnummer

JJR_19631113_OGH0002_0060ND00203_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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