Norm
JN §29Rechtssatz
Durch die Übersendung der Geburtsanzeige an das nach § 72 JN zuständige Bezirksgericht wurde die Vormundschaftssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Es bleibt daher gemäß § 29 JN, solange nicht eine Übertragung nach § 111 JN an ein anderes Gericht erfolgt, zur Führung der Vormundschaftssache zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046115Dokumentnummer
JJR_19631113_OGH0002_0060ND00203_6300000_001