Norm
StPO §41 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschrift des § 281 Z 1a StPO macht das Urteil ohne Rücksicht darauf, ob diese Verletzung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte oder nicht (SSt VII 2, V 50), und ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seiner "Nichtverteidigung" zugestimmt hat, nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099277Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009