Norm
StPO §47 CRechtssatz
Gemäß dem § 296 Abs 3 letzter Satz StPO ist ein Privatbeteiligter nur dann zum Gerichtstag vorzuladen, wenn die Berufung eines dazu berechtigten Berufungswerbers (§ 283 Abs 3 StPO) gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet ist. Liegt eine solche Berufung nicht vor, ist ein Privatbeteiligter zum Gerichtstag nicht vorzuladen, daher auch nicht als Privatbeteiligter zum Gerichtstag zuzulassen. Ihm steht somit auch kein Recht auf Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu. Die dennoch erstatteten Gegenausführungen sind mithin zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097035Dokumentnummer
JJR_19631114_OGH0002_0100OS00191_6300000_002