RS OGH 1963/11/14 5Ob340/63, 4Ob70/79 (4Ob71/79), 5Ob1006/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1963
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Norm

ZPO §351

Rechtssatz

Das Gericht kann auch ohne vorherige Anhörung der Parteien einen Sachverständigen bestellen, das § 351 ZPO diesbezüglich nur eine Sollvorschrift enthält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 340/63
    Entscheidungstext OGH 14.11.1963 5 Ob 340/63
  • 4 Ob 70/79
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 70/79
    Beisatz: Da das Gericht bei der Auswahl der Sachverständigen frei und in keiner Weise gehalten ist, den Vorschlägen der Parteien bezüglich der Person des Sachverständigen zu folgen, kann die Unterlassung der Anhörung der Parteien in der Regel nicht als erheblicher Verfahrensmangel angesehen werden. (T1)
  • 5 Ob 1006/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 1006/92
    Beis wie T1; Beisatz: Keinesfalls könnte die Verletzung dieser sanktionslosen Bestimmung die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch ein außerordentliches Rechtsmittel rechtfertigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040631

Dokumentnummer

JJR_19631114_OGH0002_0050OB00340_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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