Norm
StVO §20 IA3Rechtssatz
Bei Nachtfahren ist die grundsätzliche Verpflichtung jedes Kraftfahrers, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite, einschließlich der Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen, im Auge zu behalten, mit erhöhter Aufmerksamkeit zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012