RS OGH 1963/11/15 Bkd37/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1963
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Norm

DSt 1872 §2 C2

Rechtssatz

Es kann von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden, daß er die ihm glaubwürdig erscheinenden Angaben seiner Klientin hinsichtlich deren Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse noch durch Erhebungen überprüft. Bei Pflichtenkollision zwischen der Pflicht zur "Kollegialität" und der Pflicht zur "Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht" dem Klienten gegenüber, ist der "Treuepflicht" dem Klienten gegenüber der Vorrang einzuräumen. Ein Rechtsanwalt hat die von seinem Konzipienten verfaßten Briefe - von unbedeutenden Causen abgesehen - vor Unterfertigung zu lesen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 37/63
    Entscheidungstext OGH 15.11.1963 Bkd 37/63
    Veröff: AnwBl 1965,14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0054902

Dokumentnummer

JJR_19631115_OGH0002_000BKD00037_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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