Norm
8.StVDG §5Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des Gesetzes "soweit aus Krediten oder Darlehen ... angeschaffte oder hergestellte Vermögenswerte ..." ergibt sich, daß Schäden aus Kriegseinwirkungen nur in dem Verhältnis aufgerechnet werden können, in dem die verlorenen Vermögenswerte aus Eigenmitteln oder Krediten angeschafft oder hergestellt worden waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073185Dokumentnummer
JJR_19631120_OGH0002_0070OB00310_6300000_001