Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen ist die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der erst durch die Entstehung der Forderung bedingten Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen (vgl RZ 1961,103).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032808Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009