RS OGH 1963/11/21 5Ob321/63, 3Ob518/77, 5Ob561/85 (5Ob562/85), 8Ob560/89, 10Ob2205/96d, 1Ob406/97f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1963
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Norm

ABGB §1393 Ba
ABGB §1438 Ae
RAO §19 Abs1
ZPO §391

Rechtssatz

Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen ist die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der erst durch die Entstehung der Forderung bedingten Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen (vgl RZ 1961,103).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 321/63
    Entscheidungstext OGH 21.11.1963 5 Ob 321/63
  • 3 Ob 518/77
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 3 Ob 518/77
  • 5 Ob 561/85
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 561/85
    Beisatz: Abzustellen ist auch nicht auf die Verständigung von der Zession. Es kann daher den abgetretenen künftigen Forderungen gegenüber mit allen Gegenforderungen des Schuldners gegen den Zedenten aufgerechnet werden, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderung begründet worden sind. (T1) Veröff: ÖBA 1988,172 (Griß - Reiterer)
  • 8 Ob 560/89
    Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 560/89
    Auch
  • 10 Ob 2205/96d
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2205/96d
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 406/97f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/154
  • 8 Ob 92/06x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 92/06x
    Beisatz: Jedenfalls dann, wenn es sich um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verständigung bereits bestehenden Vertragsverhältnis handelt, aus dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, kann der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat. (Auseinandersetzung auch mit dem ZessRÄG BGBl I 51/2005 und Literaturmeinungen.) (T2); Beisatz: § 19 Abs 1 RAO ist daher dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist. (T3)
  • 8 Ob 64/09h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 64/09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032808

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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