Norm
JGG 1961 §11 Z1Rechtssatz
Treffen mehrere Straftaten zusammen, die teils vor, teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, so sind der nach den § 34, § 35, § 267 StG vorzunehmenden Prüfung stets die sich aus § 11 Z 1 und 2 JGG 1961 ergebenden selbständigen Strafdrohungen zugrundezulegen. Für die Frage nach der schärferen Strafe kommt es in erster Linie auf das Strafmaß und nicht auf die Strafart an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088493Dokumentnummer
JJR_19631121_OGH0002_0100OS00182_6300000_001