Norm
StVO §16Rechtssatz
Aus Abs 1 lit a und Abs 2 lit b des § 16 StVO folgt, daß derjenige, der beabsichtigt, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, sich mit seinem Fahrzeug so rechtzeitig seitlich nach links zu versetzen hat, daß er ein auf der beabsichtigten Überholstrecke befindliches Hindernis, etwa einen allenfalls dort gehenden Fußgänger, so rechtzeitig wahrnehmen kann, daß er in der Lage ist, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074005Dokumentnummer
JJR_19631121_OGH0002_0110OS00145_6300000_001