RS OGH 1963/11/27 7Ob252/63, 7Ob76/74

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Veröffentlicht am 27.11.1963
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Norm

AnfO §2 Z3
VersVG §80

Rechtssatz

1) Die Treuhandversicherung der Pachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ist dem Versicherer gegenüber Eigenversicherung, wenn ihm gegenüber nicht zum Ausdruck gekommen ist, daß nicht der Versicherungsnehmer, sondern dessen Söhne die Landwirtschaftspächter sind.

2) Dagegen ist der Versicherungsnehmer, der in der Polizze als Versicherungsnehmer angeführt ist, den Pächtern und den Gläubigern der Pachtung gegenüber als der Treuhänder der Pächter anzusehen, denen er die gezahlte Versicherungssumme zu überlassen hat.

3) Es liegt daher auch den Gläubigern der Pachtung gegenüber kein Verstoß nach § 2 Z 3 AnfO vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Pächtern den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zediert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 252/63
    Entscheidungstext OGH 27.11.1963 7 Ob 252/63
    Veröff: VersR 1965,447 (mit Anmerkung von Wahle)
  • 7 Ob 76/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 76/74
    Ähnlich; Beisatz: Kaskoversicherung (T1) Veröff: VersR 1975,747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050722

Dokumentnummer

JJR_19631127_OGH0002_0070OB00252_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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