Norm
ABGB §861Rechtssatz
Solange keine Einigung zustande gekommen ist, ist jeder Teil berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021