Norm
EO §79Rechtssatz
Die unmittelbare Zustellung der Klage mittels internationalen Rückscheins ist unzulässig. Entscheidend ist nach Art 2 Z 2 lit a und Art 7 Abs 2 des Deutsch-Österreichischen Vollstreckungsvertrages, ob die Zustellung der Klage ordnungsgemäß war. War dies nicht der Fall, dann kann dieser Mangel nicht mehr durch die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumungsurteiles behoben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002353Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008