RS OGH 1963/11/27 3Ob161/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1963
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Norm

EO §79
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD allg

Rechtssatz

Die unmittelbare Zustellung der Klage mittels internationalen Rückscheins ist unzulässig. Entscheidend ist nach Art 2 Z 2 lit a und Art 7 Abs 2 des Deutsch-Österreichischen Vollstreckungsvertrages, ob die Zustellung der Klage ordnungsgemäß war. War dies nicht der Fall, dann kann dieser Mangel nicht mehr durch die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumungsurteiles behoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 161/63
    Entscheidungstext OGH 27.11.1963 3 Ob 161/63

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002353

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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