Norm
DSt 1872 §54 Abs1Rechtssatz
Die mit unrichtiger Bezeichnung der Behörde und mit unzutreffender Anschrift versehene Beschwerde, welche an die zuständige Behörde abgetreten wurde und dort nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte, ist als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056006Dokumentnummer
JJR_19631128_OGH0002_000BKD00062_6300000_001