Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Nur der Rechtsanwalt macht sich eines Disziplinarvergehens schuldig, der fahrlässig eine unbegründete Strafanzeige erstattet oder sonst leichtfertig eine Strafanzeige einbringt. Das gleiche gilt für Anzeigen in Disziplinarsachen, obwohl Mittel zur Aufklärung vorhanden waren. Die Pflicht zur Kollegialität hat dann zurückzutreten, wenn der Verdacht einer sehr bedenklichen Handlung eines Standeskollegen vorliegt - und dieser den Verdacht nicht entkräftet. Es ist Pflicht jedes Standesangehörigen, der Standesbehörde die zur Durchführung des Aufsichtsrechtes gemäß § 1 DSt notwendigen Auskünfte zu erteilen und den an ihn gerichteten Anfragen und Weisungen zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055026Dokumentnummer
JJR_19631128_OGH0002_000BKD00081_6300000_001