RS OGH 1963/11/28 Bkd81/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1963
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Norm

DSt 1872 §2 E
DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Nur der Rechtsanwalt macht sich eines Disziplinarvergehens schuldig, der fahrlässig eine unbegründete Strafanzeige erstattet oder sonst leichtfertig eine Strafanzeige einbringt. Das gleiche gilt für Anzeigen in Disziplinarsachen, obwohl Mittel zur Aufklärung vorhanden waren. Die Pflicht zur Kollegialität hat dann zurückzutreten, wenn der Verdacht einer sehr bedenklichen Handlung eines Standeskollegen vorliegt - und dieser den Verdacht nicht entkräftet. Es ist Pflicht jedes Standesangehörigen, der Standesbehörde die zur Durchführung des Aufsichtsrechtes gemäß § 1 DSt notwendigen Auskünfte zu erteilen und den an ihn gerichteten Anfragen und Weisungen zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 81/63
    Entscheidungstext OGH 28.11.1963 Bkd 81/63
    Veröff: AnwBl 1965,146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055026

Dokumentnummer

JJR_19631128_OGH0002_000BKD00081_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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