Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Der unbestrittenen Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 61 KO, § 53 a AO) kommt die Wirkung der JMV RGBl 105/1858 zu (Verlängerung der Verjährungsfrist). Dies gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, deren kürzere Verjährung nicht in den §§ 1478, 1485 ABGB, sondern im ASVG geregelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018