Norm
DSt 1872 §54 Abs1Rechtssatz
Wird die Beschwerde unrichtig an die OBDK gerichtet und von dieser sodann dem Disziplinarrat übersendet, so ist entscheidend, ob sie beim Disziplinarrat noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist einlangt. Langt sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim Disziplinarrat ein, so ist die Beschwerde verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056023Dokumentnummer
JJR_19631128_OGH0002_000BKD00062_6300000_002