RS OGH 1963/12/4 7Ob319/63, 7Ob254/72, 7Ob25/73, 4Ob157/82, 7Ob240/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1963
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Norm

VersVG §67 Abs2

Rechtssatz

Zum Begriff der Hausgemeinschaft im Sinne des § 67 Abs 2 VersVG (Geschwister).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 319/63
    Entscheidungstext OGH 04.12.1963 7 Ob 319/63
    Veröff: EvBl 1964/145 S 210
  • 7 Ob 254/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 7 Ob 254/72
    Beisatz: Durch eine vorübergehende Lösung (hier Wehrdienst) wird die häusliche Gemeinschaft ebensowenig aufgehoben wie durch eine aus beruflichen Gründen bedingte auch längere Abwesenheit von der Wohnung. Nicht maßgebend ist, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer durch den Regreß gegen einen Angehörigen tatsächlich mittelbar beeinträchtigt wird. (T1)
  • 7 Ob 25/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 25/73
    Beisatz: Die Tatsache für sich allein, daß der Beklagte bei seinem Bruder fallweise verköstigt wurde, ist nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zu dessen Haushalt zu begründen. Nur dann, wenn der Beklagte in diesen Haushalt eingegliedert, sohin eine auf Dauer angelegte Gemeinsamkeit der Wirtschaftsführung gegeben gewesen wäre, könnte von einer häuslichen Gemeinschaft die Rede sein. (T2) Veröff: VersR 1973,979 = ZVR 1974/96 S 154
  • 4 Ob 157/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 157/82
    Beisatz: Es kommt auf den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers an. (T3) Veröff: Arb 10208
  • 7 Ob 240/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2011/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0081401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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