- 7 Ob 123/63
Entscheidungstext OGH 04.12.1963 7 Ob 123/63
Veröff: EvBl 1964/229 S 327
- 6 Ob 260/65
Entscheidungstext OGH 06.10.1965 6 Ob 260/65
Beisatz: Die im Zwischenurteil obsiegende Partei kann gegen dieses Urteil nur dann Berufung erheben, wenn sie durch die Entscheidungsgründe beschwert wurde. (T1)
- 5 Ob 84/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 84/75
Beis wie T1; Beisatz: Behauptet die Partei, bloß durch den Spruch beschwert zu sein, dann ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. (T2)
- 7 Ob 23/89
Veröff: VersRdSch 1990,95
- 4 Ob 2069/96k
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2069/96k
Beisatz: Ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches insoweit die Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. Für die Höhe des Anspruches kann aber maßgebend sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde. (T3)
- 2 Ob 2131/96p
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2131/96p
Beis wie T3
- 1 Ob 2058/96w
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2058/96w
Beis wie T3
- 1 Ob 2122/96g
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2122/96g
Beis wie T3
- 8 ObA 87/99y
Beis wie T3 nur: Ein Zwischenurteil äußert insoweit Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. (T4)
- 3 Ob 146/99p
Beisatz: Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung durch die siegreiche Partei wird in zwei Fällen angenommen, einmal, wenn durch den Spruch des Zwischenurteils der Anspruch undeutlich, ungenau oder zu eng bemessen wurde, und zweitens wenn Einwendungen, die zum Grund des Anspruchs gehören nicht durch den Spruch erledigt wurden. (T5)
- 1 Ob 82/01t
Auch; Beisatz: Eine solche Beschwer ist hier aber nicht gegeben. (T6)
- 10 ObS 218/01h
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 3/02p
Auch
- 2 Ob 320/02a
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 9/05p
Auch; Veröff: SZ 2005/22
- 8 ObS 7/06x
Auch
- 2 Ob 91/10m
Auch; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Spruch des Zwischenurteils erst durch die Begründung seine einschränkende Konkretisierung erfahren kann. (T7)
Beisatz: Auch der Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs durch ein Zwischenurteil kommt für das fortgesetzte Verfahren über die Anspruchshöhe bindende Wirkung zu. (T8)
- 1 Ob 210/12g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
Auch
- 7 Ob 184/13d
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 184/13d
Vgl auch
- 3 Ob 5/16f
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 5/16f
Auch
- 8 ObA 23/16i
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 ObA 23/16i
Beisatz: Auch für im Zwischenurteil obsiegende Parteien ist aber für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels Voraussetzung, dass sie durch die Entscheidungsgründe tatsächlich beschwert wurden, etwa weil diese auch für die Höhe des Anspruchs bindend sind und diese Fragen andernfalls nicht mehr aufgerollt werden können. (T9)
- 10 Ob 48/19k
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 48/19k
Beis wie T4