Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Eine in Beschlußform gekleidete Verständigung der Entmündigten, daß ihre Eingabe ohne Sacherledigung im Gerichtsakt hinterlegt werde, ist keine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006312Dokumentnummer
JJR_19631205_OGH0002_0050OB00341_6300000_001