Norm
StGB §38Rechtssatz
Die Vorhaft ist im Urteil unterschiedslos auf alle Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen. Welche der verhängten Strafen und inwieweit sie durch die Anrechnung verbüßt sind, wird erst in der Strafvollzugsanordnung ausgesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0091564Dokumentnummer
JJR_19631206_OGH0002_0090OS00091_6300000_002