Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Von einem "Halten" kann erst dann gesprochen werden, wenn das zum Stillstand gebrachte Fahrzeug für eine gewisse Zeit, die allerdings das Zeitausmaß, das zur Vornahme der im § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 aufgezählten Tätigkeiten erforderlich ist, nicht übersteigen darf, in Ruhestellung verbleibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073652Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0110OS00209_6300000_001