Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Auch der Beschluß, mit dem das Verfahren über eine Privatanklage nach Durchführung von Vorerhebungen gemäß § 46 Abs 3 StPO eingestellt wird, muß eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht enthalten; sie bildet die Grundlage für die Einhebung der im Zuge der Vorerhebungen aufgelaufenen Sachverständigengebühren vom Privatankläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0096986Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0090OS00140_6300000_001