Norm
StVO 1960 §19 Abs3 BIIIRechtssatz
Das durch den § 19 Abs 3 StVO 1960 begründete Vorfahrtrecht ist zwar grundsätzlich vor dem Einbiegen in eine Vorrangstraße und nicht erst auf ihr zu beachten, doch endet es keinesfalls mit dem Zeitpunkt, da der Wartepflichtige in die den Vorrang genießende Straße eingefahren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074479Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0110OS00226_6300000_001