RS OGH 1963/12/10 4Ob107/63

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Veröffentlicht am 10.12.1963
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Norm

AngG §27 Abs2 D

Rechtssatz

Wird eine Angestellte mit der Bearbeitung von dreihundert bis vierhundert Briefen täglich nicht fertig, so ist dies nicht auf die Unfähigkeit, die angemessenen Dienste zu leisten, zurückzuführen, sondern auf zu großen Arbeitsanfall und stellt daher keinen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Abs 2 AngG dar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/63
    Entscheidungstext OGH 10.12.1963 4 Ob 107/63
    Veröff: SozM IA/d,537

Schlagworte

SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Überlastung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dienstunfähigkeit, Anfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029259

Dokumentnummer

JJR_19631210_OGH0002_0040OB00107_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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