Norm
AngG §27 Abs2 DRechtssatz
Wird eine Angestellte mit der Bearbeitung von dreihundert bis vierhundert Briefen täglich nicht fertig, so ist dies nicht auf die Unfähigkeit, die angemessenen Dienste zu leisten, zurückzuführen, sondern auf zu großen Arbeitsanfall und stellt daher keinen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Abs 2 AngG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Überlastung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dienstunfähigkeit, AnfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029259Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0040OB00107_6300000_001