Norm
ABGB §807Rechtssatz
Durch § 807 ABGB wird die Rechtswohltat des Inventars auch dem unbedingt erbserklärten Erben unbegrenzt eingeräumt, wenn das Inventar (hier: wegen minderjähriger Erben) vor der Einantwortung errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0111972Dokumentnummer
JJR_19631211_OGH0002_0070OB00329_6300000_001