Norm
AKB §2 Abs2 litbRechtssatz
Berechtigter Fahrer im Sinne der §§ 2 Abs 2 lit b und 10 Abs 1 AKB ist nicht
1) wer den Wagen vom Halter zur Benützung bekommen und ihn dann einem anderen, der den Unfall verursacht hat, überlassen hat;
2) wer den Wagen von jemandem, dem ihn der Halter zur Benützung aber nicht zur Weitergabe anvertraut hatte, erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080693Dokumentnummer
JJR_19631211_OGH0002_0070OB00327_6300000_001