Norm
StPO §120Rechtssatz
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuziehen (§ 120 StPO). Als solch ein erheblicher Einwand kann aber das Vorbringen des Verteidigers, der Sachverständige habe schon in einem oder mehreren anderen Verfahren über die zu untersuchende Person ein Gutachten abgegeben, nicht angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014