Norm
StVO §76 Abs6 IIIRechtssatz
Ein Fußgänger ist berechtigt, eine Fahrbahn auch in einer Entfernung von ca zwei Meter von der Verlängerung des Gehsteiges zu überqueren, wenn an der betreffenden Kreuzung kein Schutzweg angebracht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0075671Dokumentnummer
JJR_19631212_OGH0002_0020OB00276_6300000_001