Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Versagt der Gerichtshof dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann ist der Gerichtshof nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzen und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck haben können. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisendes Zwischenerkenntnis werden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020