Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Bei durch Unterlassung verursachter Schädigung hat der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen und nicht der Beschädigte die Untüchtigkeit dieses Gehilfen zu beweisen (unter Berufung auf Ehrenzweig, Obligationsrecht 2. Auflage S 689).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0026331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015