Norm
StPO §57 ARechtssatz
Es muß je nach der besonderen Lagerung des Einzelfalles untersucht werden, ob durch die Ausscheidung nicht etwa Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097088Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009